Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz – Ansprüche jetzt geltend machen!
Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz wurden im Bundesland Salzburg ab 16.3.2020, 20.00 Uhr bis (zumindest) 27.3.2020 Beherbergungsbetriebe beschlossen; in diesem Zeitraum war die Schließung tatsächlich und ausdrücklich gemäß § 20 Epidemiegesetz verordnet.
Die aus den behördlich verordneten Betriebsschließungen resultierenden Schäden können vom Land Salzburg erstattet werden, sofern diese binnen sechs Wochen nach Aufhebung bzw. – je nach Rechtsauslegung – Bekanntmachung der Aufhebung der Verordnung antragsgemäß geltend gemacht werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Selbst für diesen Zeitraum liegt aber die Crux darin, dass auf Basis dieser Verordnung lediglich die Schließung von Beherbergungsbetrieben (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) verordnet wurde, nicht aber die Schließung von Gastronomiebetrieben (das wäre nämlich § 111 Abs 1 Z2 GewO) oder sonstigen Unternehmen.
Auf Grundlage des Epidemiegesetzes fand die Schließung daher streng genommen
– nur in Bezug auf Beherbergungsbetriebe statt und
– nur für den Zeitraum 16.3.2020, 20.00 Uhr, bis 27.3.2020
bzw. gegebenenfalls ein paar Tage länger bis zur ordnungsgemäßen Kundmachung der Aufhebungs-Verordnung.
Regierung tauscht Ansprüche aus dem Epidemiegesetz gegen Ansprüche nach dem Covid-Gesetz
Am 27.3.2020 wurden die zugrundeliegenden Schließungs-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften, die eben allesamt auf Basis des Epidemiegesetzes erfolgten, durch die VO des Landeshauptmannes „ersetzt“ – der Coup dabei: die Verordnung und damit auch die weiter geltende Schließung beruht seit einschließlich 28.3.2020 nicht mehr auf dem Epidemiegesetz, sondern nunmehr auf dem Covid-Gesetz.
Insofern – so die Absicht der Regierung – könne ein umfassender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach dem Epidemiegesetz vermieden werden.
Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz: Regierung richtet Hilfsfonds ein
Statt dessen hat die Regierung zwar einen stattlich dotierten Hilfs-Fonds eingerichtet und umfangreiche Maßnahmenpakete geschnürt, ob dieses Vorgehen (der bewusste „Austausch“ der Rechtsgrundlage zur Vermeidung von Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz) verfassungskonform war, ist allerdings fraglich. Aus diesem Grund sind auch bereits mehrere Anträge beim Verfassungsgerichtshof anhängig.
Die Regierung wird in diesem Verfahren vor allem damit argumentieren, dass die Regelungen im Epidemiegesetz im Falle einer globalen Pandemie nicht zur Anwendung geeignet waren und sie ohnedies angemessene Ersatzregelungen in Kraft gesetzt habe.
Die Antragsteller werden beispielsweise einwenden, dass in bereits wohl erworbene Rechte eingegriffen worden sei und der Austausch der Rechtsgrundlagen eine bloß unzulässige Umgehung gewesen sei.
Der Ausgang und vor allem die Dauer dieser Verfahren sind kaum vorhersehbar. Insofern stellt sich die Frage, ob nicht ungeachtet dessen potentiell Betroffene bereits jetzt zur Wahrung ihrer Rechte Maßnahmen ergreifen sollten, was in der Tat der Fall sein muss:
Fristen unbedingt einhalten
Gemäß Epidemiegesetz ist für den notwendigen Antrag eine Frist von 6 Wochen einzuhalten wie folgt:
§ 33 Der <…> Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 <ist> binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Als Ausgangspunkt für den 6-wöchigen Fristenlauf sollte daher in allen Fällen spätestens der 27.3.2020 (als Tag der Aufhebung der verordneten Schließung) gewählt werden.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort des geschlossenen Betriebes. Sofern es mehrere Betriebe gibt und unterschiedliche Bezirksverwaltungsbehörden zuständig wären, sind vorsichtshalber mehrere Anträge jeweils für den betroffenen Betrieb zu stellen. Sofern mehrere Betriebe vorhanden sind, wäre dies vorsichtshalber mit der Behörde vorher abzustimmen.
Zuständig für den Antrag ist in der Stadt Salzburg das Magistrat, in den Bezirken die Bezirkshauptmannschaft.
Anwendung auf Beherbergungsbetriebe
Sofern daher ein Beherbergungsbetrieb betroffen ist und nur Ersatz für den Zeitraum 16.3. bis einschließlich 27.3.2020 (bzw bis zur Kundmachung der Aufhebungsverordnung im jeweiligen Ort!) begehrt wird, ist kein Grund ersichtlich, warum der Antrag abgelehnt werden sollte.
Da die Aufhebung der Verordnungen der einzelnen Bezirkshauptmannschaften bzw des Magistrats erst einige Tage später kundgemacht und daher wirksam wurden, ist im Einzelfall zu prüfen, wann die Schließungsverordnung im jeweiligen Bezirk bzw Ort außer Kraft trat. Der Verdienstentgang sollte daher auf jeden Fall bis zu diesem Tag geltend gemacht werden.
Hierzu kann ein von der Wirtschaftskammer bereit gestelltes Formular verwendet werden.
Anwendung auf andere Betriebe und bei Ansprüchen über den 27.3.2020 hinaus
Komplizierter wird die Beurteilung und Vorgehensweise bedauerlicher Weise dann, wenn andere Betriebe (als Beherbergungsbetriebe) von Sperrungen betroffen sind. In diesen Fällen war Rechtsgrundlage für die Schließung nämlich von Anfang an „nur“ ein auf dem Covid-Gesetz basierendes Betretungsverbot für den Kundenbereich.
Da dies defacto vor allem aus Sicht des Betroffenen einer verordneten Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz gleich kommt, wäre nicht ersichtlich, warum Beherbergungsbetriebe gegenüber Gastronomiebetrieben oder anderen Unternehmen in diesem Zusammenhang bevorteilt werden sollten. Dies ist auch der Grund für die vermutete Verfassungswidrigkeit.
Aus diesen Gründen wäre vorsichtshalber genauso vorzugehen, wie im Falle von Beherbergungsbetrieben und fristgerecht ein entsprechender Antrag bei der Behörde zu stellen. In diesen Fällen ist jedoch eine rechtzeitige Beratung im Einzelfall unbedingt zu empfehlen!
Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz bei Quarantäne
Diese Empfehlung gilt vor allem auch dann, wenn der Betrieb in einer Ortschaft liegt, die unter „Quarantäne“ gestellt wurde (genauer: hinsichtlich welcher eine verkehrsbeschränkende Maßnahme nach dem Covid-Gesetz verordnet wurde).
Da das Betretungsverbot nach dem Covid-Gesetz nach wie vor gilt, sollten die Ansprüche auch für den Zeitraum nach Aufhebung der Schließungsverordnungen nach dem Epidemiegesetz (also idR ab dem 27.3.2020) unbedingt geltend gemacht werden.
Wie die Situation in den übrigen Bundesländern zu beurteilen ist, wäre bei Bedarf zu klären.
Für Rückfragen im Einzelfall stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.