Urteil des OLG Brandenburg vom 26.02.2019, 6 U 84/18 – keine unzulässige Werbung bei „zu jedem Antibiotikum“ und/oder „wissenschaftlich geprüft“
In der Bewerbung/Kennzeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „Zu jedem Antibiotikum“ und/oder „Wissenschaftlich geprüft“ liegt weder ein Verstoß gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung noch gegen das Verbot gesundheitsbezogener Werbung vor.
Die Verpackungsbezeichnung „Zu jedem Antibiotikum“ ist nicht krankheitsbezogen i.S. von Art. 7 Abs. 3 LMIV. Eine Aussage ist krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriert, das Lebensmittel, für das geworben wird, könne zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beitragen. Die Bezeichnung „Zu jedem Antibiotikum“ beschreibt eine solche Krankheit nicht, denn ein Antibiotikum ist ein Arzneimittel und keine Krankheit. Auch weist ein Antibiotikum nicht auf eine bestimmte Krankheit hin. Wenn schon durch die Angabe „Zu jedem Antibiotikum“ eine krankheitsbezogene Werbung nicht glaubhaft gemacht ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Verpackungsaufdruck „Wissenschaftlich geprüft“ sich auf eine solche Werbung bezieht. Hinzu kommt, dass sich die Angabe „Wissenschaftlich geprüft“ auch auf andere auf der Produktverpackung enthaltene Angaben beziehen kann.
„Zu jedem Antibiotikum“ stellt weder eine nach § 10 Abs. 1 HCVO spezifische noch eine nach Art. 10 Abs. 3 HCVO allgemeine und nach den jeweiligen Voraussetzungen unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Für Art. 10 Abs. 1 HCVO ist ein konkreter gesundheitsspezifischer Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und einer bestimmten Körperfunktion erforderlich. Es kann nicht festgestellt werden, ob der maßgebliche Verkehrskreis der Bezeichnung „Zu jedem Antibiotikum“ einen gesundheitsspezifischen Zusammenhang beimisst oder diese Formulierung eher dahingehend versteht, dass das Nahrungsergänzungsmittel antibiotikaverträglich sei und demnach auch bei Antibiotikaeinnahme bedenkenfrei eingenommen werden könne. Auch eine nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässige nichtspezifische Gesundheitsangabe liegt hier nicht vor.