Urteil des EuGH vom 30.01.2020, C-524/18 – Spezielle gesundheitsbezogene Angabe kann unter Umständen durch Sternchenhinweis beigefügt werden
Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit in der Kennzeichnung ist eine spezielle gesundheitsbezogenen Angabe aus den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im EU-Register beizufügen.
Das Erfordernis des „Beifügens“ kann unter bestimmten Umständen durch einen ausdrücklichen Hinweis, wie etwa einen Sternchenhinweis, erfüllt sein. Dem Verbraucher muss aber klar und vollkommen verständlich sein, dass hierdurch zwischen dem Verweis auf den allgemeinen, nicht spezifischen Vorteil für die Gesundheit und der spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.
Ganz allgemein weist das Erfordernis des „Beifügens“ eine materielle, als auch visuelle Dimension auf. In seiner materiellen Dimension erfordert der Begriff eine inhaltliche Entsprechung zwischen der „allgemeinen“ gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe, was im Wesentlichen voraussetzt, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert. Die visuelle Dimension hingegen stellt auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ab, was grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe erfordert.
Ein Sternchen Hinweis ist nur in dem besonderen Fall in dem die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, zulässig.