Urteil des OLG Brandenburg vom 26.02.2019, 6 U 84/18 – keine unzulässige Werbung bei „zu jedem Antibiotikum“ und/oder „wissenschaftlich geprüft“
In der Bewerbung/Kennzeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „Zu jedem Antibiotikum“ und/oder „Wissenschaftlich geprüft“ liegt weder ein Verstoß gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung noch gegen das Verbot gesundheitsbezogener Werbung vor. Die Verpackungsbezeichnung „Zu jedem Antibiotikum“ ist nicht krankheitsbezogen i.S. von Art. 7 Abs. 3 LMIV. Eine Aussage ist krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt […]