Beschluss des OGH vom 30.10.2019, 9 ObA 107/19d – Änderung der Tätigkeit eines Juristen arbeitsvertragskonform
Der Kläger (Jurist) ist seinem Dienstvertrag nach mit der Vertrags- und Angebotsprüfung sowie der Vertragserstellung beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war der Kläger in unterschiedlichen Abteilungen und mit unterschiedlichen Gewichtungen der Teilbereiche mit der Ausarbeitung und Vorbereitung von Verträgen befasst. Nun wurde dieser (durch einseitige Weisung des Arbeitgebers) in eine andere Abteilung „versetzt“, wo er ebenfalls mit der Vertragsvorbereitung, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt war. Jedoch mit der Änderung, dass sein Schwerpunkt nicht mehr personalrechtliche Fragestellungen betraf, sondern studienrechtliche.
Diese (durch den Arbeitgeber) einseitige Änderung des Tätigkeitsbereiches war nach Ansicht der Vorinstanzen, welcher sich der OGH anschließt, durch den Arbeitsvertrag gedeckt. Eine – durch den Betriebsrat zustimmungspflichtige – verschlechternde Versetzung (§ 101 ArbVG) wurde vom Kläger nicht behauptet. Im Übrigen hat der Betriebsrat für den Fall, dass es sich um eine solche handelt, ohnehin ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, sodass eine Berufung hierauf erfolglos geblieben wäre.