Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 16.10.2019, 9 S 535/19 – Cannabidiol enthaltende Produkte – Novel Food
„Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, gelten nach den Ausführungen im Novel Food-Katalog als neuartige Lebensmittel, da in der Vergangenheit kein Verbrauch nachgewiesen wurde.
Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden (zB das – hier in Rede stehende – Hanfsamenöl). Dies gilt ferner für Extrakte anderer Pflanzen, die Cannabinoide enthalten, sowie für synthetisch gewonnen Cannabinoide.“
Das beanstandete Produkt CBD Tropfen (5%, 10%, 15%) bestand nach Herstellerangaben aus Cannabidiol-Extrakt sowie natürlichem Hanfsamenöl. Das Produkt wurde nach einem Gutachten als neuartiges Lebensmittel eingestuft und das Inverkehrbringen untersagt. Den gegenteiligen Beweis müsse der Erzeuger erbringen, davon abgesehen war die Verwendung krankheitsbezogener Angaben unzulässig. Die Entscheidung bezog sich – im Bewusstsein der Nichtrechtsverbindlichkeit – auf den sogenannten Novel Food-Katalog (http://ec.europa.eu) wonach Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, nach den Ausführungen im Novel Food-Katalog neuartige Lebensmittel darstellen, da in der Vergangenheit kein Verbrauch nachgewiesen wurde. Dies gelte sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden, wie für das hier in Rede stehende Hanfsamenöl.
Darüber hinaus bezog sich die Entscheidung auf den Erlass des Österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 4.12.2018, worin es heißt, dass cannabinoidhaltige Extrakte, die als solche auch in Lebensmitteln vorwiegend als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden, in der Regel als neuartige Lebensmittel zu betrachten seien. Für den Nachweis des Gegenteils sei der Produzent verantwortlich.