Urteil des OLG Celle vom 06.06.2019, 13 U 2/19 – Unzulässigkeit der Werbung mit einem „hohen Gehalt“ bestimmter Nährstoffe für Lebensmittel, wenn die tatsächliche Verzehrmenge weniger als 100g beträgt
Nährwertbezogene Angaben sind nach Art 8 Abs 1 HCVO nur zulässig, wenn sie im Anhang der Verordnung angeführt sind und den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine signifikante Menge nach LMIV (Anhang XIII Teil A Nummer 2) aufweist.
Nun ist die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, sowie jede Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das doppelte dieser signifikanten Menge aufweist. Dabei wird auf 100g abgestellt.
Das gegenständliche Produkte weist zwar diesen „hohen Vitamin- bzw Mineralstoffgehalt“ pro 100g auf, allerdings muss man auf die Verzehrmenge abstellen. Demnach kommt es nicht nur auf 100g an, sondern auf den Nährstoffgehalt in der vernünftigerweise zu erwartenden Verzehrmenge. Hier war dies 25 – 50 g des Produkts, weshalb auch der Vitamin- bzw Mineralstoffgehalt unter dem vorausgesetzten Wert lag.
Im Ergebnis erkennt das Gericht, dass die Werbung mit Nährstoffgehalten nur zulässig ist, wenn die erwartbare Verzehrmenge die für den Claim nötige Nähstoffmenge liefert. Dementsprechend waren die pauschal auf 100g abgestellten Nährstoffauslobungen unzulässig.
Beispielsweise lassen sich Snacks mit Portionsgrößen von 25-50g heranziehen. Es mag zwar stimmen, dass ein „hoher Vitamin- bzw Mineralstoffgehalt“ bei 100g enthalten ist, aber bei einer tatsächlichen Verzehrmenge von 25-50g eben nicht, mit der Folge, dass nicht mit einer Vitamin- bzw Mineralstoffquelle geworben werden darf.
Zuletzt sollte in Erinnerung gerufen werden, dass das Erkenntnis des Gerichts bezüglich Nahrungsergänzungsmittel nicht einschlägig ist, da bei Nahrungsergänzungsmitteln die signifikante Menge unstrittig in der täglichen Verzehrmenge enthalten sein muss und 100g irrelevant sind.