Covid-19 Kurzarbeit für KMU
1. Covid-19 Kurzarbeit
Die Bundesregierung hat das bisher bestehende Modell der Kurzarbeit adaptiert und an die mit dem Corona Virus (Covid-19) einhergehenden Umstände angepasst. Kurzarbeit steht nun nicht nur rasch binnen weniger Tage zur Verfügung, sondern auch Unternehmen jeglicher Unternehmensgröße, also insbesondere Klein- und Mittelbetrieben (KMU).
Erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, dass Unternehmen trotz Corona-Krise weiter an den Dienstverhältnissen mit ihren Mitarbeiten festhalten und auf Kündigungen verzichten.
2. Überblick
Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit eines Mitarbeiters vorübergehend reduziert (neu: auch auf Null), ein Großteil des Gehalts vom AMS übernommen wird und das Unternehmen nur einen verhältnismäßig geringen Betrag als Gehalt an den Arbeitnehmer bezahlt. Die Kurzarbeit ist zeitlich befristet zu vereinbaren (neu: maximal drei Monate), danach muss das Dienstverhältnis mindestens (ebenfalls neu) einen Monat regulär fortgesetzt werden (sog. Behaltefrist).
3. Erste Schritte zur Covid-19 Kurzarbeit
Der Arbeitgeber muss mit der örtlich zuständigen Landesstelle des AMS Kontakt aufnehmen, von der bisherigen Verständigungsfrist von mindestens sechs Wochen wird derzeit abgesehen, die Kurzarbeitsbeihilfe kann daher – nach Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – ehestmöglich beantragt werden.
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren schriftlich Dauer und Ausmaß der Kurzarbeit; in Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt dies durch Einzelvereinbarungen. Die WKO hat hierfür Muster veröffentlich, wir raten dringend dazu diese zu verwenden, weil die unterzeichnenden und genehmigenden Stellen diese Muster gewohnt sein werden und daher rasch bearbeiten können!
Die Dauer beträgt maximal 3 Monate, eine Verlängerung um drei Monate ist möglich. Das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ist frei wählbar zwischen 10% und 90%, fallweise darf nunmehr sogar um 100% reduziert werden, die Normalarbeitszeit muss diesfalls im Durchschnitt des vereinbarten Kurzarbeitszeitraumes dennoch mindestens 10% betragen. (Bsp.: 8 Wochen vereinbarte Kurzarbeitszeit, davon 4 Wochen 0%, 4 Wochen 20%)
Diese Einzel- bzw Betriebsvereinbarung dient im “Corona-Kurzarbeitsmodell” (ausnahmsweise) auch als sog. Sozialpartnervereinbarung; sie ist also über das AMS den jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite vorzulegen und von diesen innerhalb von 48 Stunden zu unterzeichnen. Es ist zu begründen, weshalb man den Antrag stellt (wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund Corona/Covid-19 Krise, Betriebsausfall, etc).
Das Antragsformular für das AMS ist hier abrufbar.
4. Urlaub und Zeitausgleich
Auf Verlangen des Arbeitgebers sind Zeitguthaben und Resturlaub aus vorangegangen Urlaubsjahren (also nicht aus dem aktuell laufenden Urlaubsjahr!) zu verbrauchen.
5. Arbeitszeitreduktion und Entgeltersatz
Der Nettoentgeltersatz ist gestaffelt nach der Einkommenshöhe vor der Kurzarbeit. Ersetzt wird also ein Teil des Nettoentgelts vor Kurzarbeit:
- Bruttomonatsgehalt über EUR 2.685: 80% des Nettogehalts werden ausbezahlt.
- Bruttomonatsgehalt von EUR 2.685,– bis EUR 1.700;–: 85% des Nettogehalts werden ausbezahlt.
- Bruttomonatsgehalt bis EUR 1.700,–: 90% des Nettogehalts werden ausbezahlt.
Beispiel der WKO: (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten)
- Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert:
- Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 Euro.
Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten.
6. Sonstiges
An die Kurzarbeit knüpft eine Behaltefrist von einem Monat. Während der Kurzarbeit dürfen ohne Zustimmung des AMS keine Dienstverhältnisse durch den Arbeitgeber gekündigt werden.
Im Falle von Urlaub und Krankenständen gebührt das reguläre Entgelt vom Dienstgeber.
Die gewählte Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (mangels Betriebsrat mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn) geändert werden, wovon die Sozialpartner (und das AMS) nur zu informieren sind.
Wird die Kurzarbeit über die ersten drei Monate hinaus verlängert, sind drei Urlaubswochen zu konsumieren.
Die Sozialversicherungsabgaben sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu leisten. Ein Gesetzesentwurf sieht, dass sie ab dem 4. Monat ersetzt werden (wenn die Kurzarbeit verlängert wird).
7. Checkliste für Covid-19 Kurzarbeit (Coronavirus)
- Erfassen von Dauer und Ausmaß der nötigen Kurzarbeit im Betrieb ausgelöst durch Covid-19
- Urlaub aus vorangegangenen Jahren und Zeitguthaben aufgebraucht auf Verlangen des Arbeitsgebers?
- Kontaktaufnahme mit dem zuständigen AMS
- Vereinbarung mit dem Betriebsrat (mangels Betriebsrats mit dem jeweiligen Mitarbeiter/jeweiligen Mitarbeiterin) über Dauer der Kurzarbeit (max. 3 Monate)
- Ausmaß (zwischen 10% und 100% der Normalarbeitszeit, maximal aber 90% weniger über den gesamten Zeitraum der Kurzarbeit)
- Antrag bei AMS samt Vorlage der Vereinbarung (E-Mail oder eAMS-Konto), Unterzeichnung durch Interessenvertretung (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft) binnen 48 Stunden
- Rückmeldung von AMS (Genehmigung, Änderungsbedarf, Ablehnung)
- Behaltefrist von 1 Monat nach Kurzarbeit
- Keine AG-Kündigung während Kurzarbeit
- Bei möglicher Verlängerung Urlaubskonsum von bis zu 3 Wochen
- Dann erst (ab 4. Monat) Ersatz der Sozialversicherungsabgaben
Vereinbaren Sie noch heute einen Telefon-Termin bei unseren Experten. Je schneller Sie handeln, desto schneller wird ihr Antrag bei den zuständigen Stellen bearbeitet.